Was muss ich über Spenden und Stiften wissen?

Wer kann stiften?

Grundsätzlich kann jeder stiften. Je nach Höhe und Motivation der Zuwendung sind verschiedene Stiftungsformen denkbar.

 

Was passiert mit dem Kapitalstock?

Stiftungen dürfen ihr Vermögen nicht ausgeben, ihr Kapitalstock bleibt also unangetastet. Lediglich die Erträge aus dem Stiftungsvermögen kommen der Stiftungsarbeit zugute. Eine Ausnahme bildet hier die Verbrauchsstiftung.

 

Spende oder Zustiftung?

Eine Spende wird unmittelbar für die laufende Stiftungsarbeit eingesetzt. Die Zuwendung ist im Spendenjahr bzw. innerhalb der zwei Folgejahre zu verbrauchen. Dementsprechend eignet sich eine Spende, um kurzfristig Stiftungsziele zu unterstützen. Die Zustiftung fließt in das Stiftungsvermögen. Sie erhöht den Kapitalstock einer Stiftung und erzielt damit eine langfristige Wirkung.

 

Wie wird das Vermögen angelegt?
Der Kapitalstock einer Stiftung wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben sicher und langfristig angelegt.

 

Was kann gestiftet werden?

Neben Geld lassen sich Vermögenswerte wie Kunstsammlungen, Wertpapiere oder Immobilien stiften. Bei Immobilien ist darüber hin- aus eine Stiftung mit Nießbrauch möglich: Der Stifter kann also die Immobilie zu Lebezeiten weiterhin nutzen.

 

Wann kann ich stiften?


Zu Lebzeiten | In diesem Fall hat der Stifter den Vorteil, die Erfolge seiner Zuwendung miterleben und – je nach gewählter Stiftungs- form – fortlaufend mitgestalten zu können.

Von Todes wegen | Jede Stiftungsform kann testamentarisch durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis erfolgen, wobei das Erbrecht zu beachten ist.

Stufenweise | Alternativ ist ein stufenweises Vorgehen denkbar: Zu Lebzeiten wird eine Stiftung oder ein Fonds gegründet – und im Todesfall durch weitere Vermögensteile aufgestockt.

 

... erste Antworten


Trägt eine Stiftung meinen Namen?


Außer bei der einfachen Zustiftung können Sie bei allen anderen Stiftungsformen die Namensgebung selbst und frei gestalten.

 

Welche steuerlichen Aspekte sind zu beachten?


Grundsätzlich gilt: Jede Stiftung, deren gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Charakter vom zuständigen Finanzamt aner- kannt wurde, ist befreit von Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie von Grund- und Kapitalertragssteuer.

Zuletzt aktualisiert am 28. April 2020 von H.Klausdeinken.

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